Verhaltensregeln ab 19. Mai 2021

Das Betreten einer Anlage (FFP2-Maske erforderlich) ist nur jenen Personen (getestet, geimpft oder genesen, in Folge kurz GGG) gestattet, die zumindest einen der folgenden Nachweise erbringen können:

  1. Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf
  2. Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf
  3. Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf
  4. ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde
  5. Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19
    1. ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf
    2. Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf
    3. ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf
    4. Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf
  6. Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Abson-derungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde,
  7. Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf
  8. Nachweis eines gültigen Schultests für Kinder und Jugendliche (Test-Pickerl)
  9. Vorort-Test: Kann ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden, kann ausnahmsweise ein SARS-CoV-2-Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Betreibers einer nicht öffentlichen Sportstätte durchgeführt werden. Das negative Testergebnis ist für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.