Das Betreten einer Anlage (FFP2-Maske erforderlich) ist nur jenen Personen (getestet, geimpft oder genesen, in Folge kurz GGG) gestattet, die zumindest einen der folgenden Nachweise erbringen können:
- Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf
- Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf
- Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf
- ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde
- Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19
- ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf
- Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf
- ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf
- Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf
- Nachweis nach § 4 Abs. 18 EpiG oder ein Abson-derungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde,
- Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf
- Nachweis eines gültigen Schultests für Kinder und Jugendliche (Test-Pickerl)
- Vorort-Test: Kann ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden, kann ausnahmsweise ein SARS-CoV-2-Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Betreibers einer nicht öffentlichen Sportstätte durchgeführt werden. Das negative Testergebnis ist für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.